Satzung

Satzung des Juniorenfördervereins Ohmtal Homberg Stand 08.10.2022

Präambel

Der Juniorenförderverein wurde in der Gründungsversammlung am 22.04.2012 im Sportheim des SV Nieder-Ofleiden gegründet. Der Juniorenförderverein übernimmt ab der Saison 2012/2013 die Aufgabe der Förderung des Jugendfussballs und wird von den Stammvereinen getragen.

Die beteiligten Stammvereine waren bei der Gründung:

Sport- und Gesangverein Appenrod 1922 e.V.

Sportgemeinschaft Germania 1911 Homberg/Oberhessen e. V.

Kultur- und Sportgemeinschaft 1947 Maulbach e.V.

Sportverein Viktoria 1921 Nieder-Ofleiden e. V.

Sportverein 1959 Ober-Ofleiden e. V.

Zum 01.03.2018 treten folgende Stammvereine dem JFV Ohmtal Homberg bei:

Sportverein Rot-Weiß Niederklein 1921 e. V.

Sportverein Schwarz-Weiß Schweinsberg 1921 e. V.

Zum 01.03.2022 tritt der folgende Stammverein dem JFV Ohmtal Homberg bei:

TSV 1919/20 Burg/Nieder-Gemünden e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Juniorenförderverein führt den Namen: Juniorenförderverein Ohmtal Homberg,
abgekürzt JFV Ohmtal Homberg e.V.

Der Juniorenförderverein hat seinen Sitz in 35315 Homberg. Er wurde am 25.04.2012 unter der Reg.-Nummer VR4513 in das Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e.V. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

Die Vereinsfarben sind blau/weiss

Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung eines Amtes oder einer Organfunktion gebraucht wird, sind weibliche und männliche Personen in gleicher Weise gemeint. Der Juniorenförderverein erkennt mit der Aufnahme in den Hessischen Fussball Verband (HFV) die Satzung und Ordnung des HFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnung des Deutschen Fußball Bundes (DFB) und des Landessportbundes Hessen (LSB), die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Status und sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft im HFV ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an. Ehrenamtlich tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 2 – Zweck des Juniorenfördervereins

Der Verein Juniorenförderverein Ohmtal Homberg mit Sitz in 35315 Homberg verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 21 AO in Form der Förderung des Fußballsports, insbesondere der Förderung des Jugendfußballsports. Durch den Juniorenförderverein soll die Qualität der Jugendarbeit in der Region Homberg und insbesondere bei den beteiligten Stammvereinen gesichert werden. Den Jugendlichen soll dennoch die Zugehörigkeit zu ihrem Stammverein vermittelt werden und es soll langfristig Bestand und Förderung der Seniorenmannschaften der beteiligten Stammvereine gesichert werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sorge für Betreuung, Training, und Ausstattung der Juniorinnen- und Juniorenmannschaften in allen Altersgruppen sowie die Gewährleistung der Teilnahme dieser Mannschaften am Verbandsspielbetrieb. Diese Aufgaben werden in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahrgenommen.

Der Juniorenförderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Auslagenersatz oder eine Aufwandsentschädigung für Vorstands-, Betreuer- oder Trainertätigkeiten im steuerlich zulässigen Rahmen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Welchem Verein sich ein Spieler nach seinem Wechsel vom Junioren- in den Senioren-Spielbetrieb anschließen möchte, bleibt seiner unbeeinflussten und freien Entscheidung überlassen, wobei grundsätzlich die Jugendlichen zu ihren Stammvereinen zurückkehren sollen. Abwerbeaktivitäten sind zu unterlassen, da sie den Fortbestand des Juniorenfördervereins gefährden. Bei einem Wechsel zu einem nicht dem JFV angehörenden Verein ist vom JFV zwingend die vom HFV festgelegte Entschädigungszahlung vom aufnehmenden Verein zu verlangen. Bei Nichtzahlung muss die Freigabe verweigert werden. Die Entschädigungszahlungen, bei dem Wechsel vom Junioren- in den Senioren-Spielbetrieb, zu seinem eigenen Stammverein oder zu einem anderen, dem JFV Ohmtal Homberg zugehörigen Stammverein, werden in der Ausbildungsentschädigungs- und Zuwendungsverordnung des JFV Ohmtal Homberg geregelt.

Der Juniorenförderverein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Juniorenförderverein besteht:

aus den Juniorenspielern bis zur Altersgrenze von 19 Jahren.

aus weiteren ordentlichen Mitgliedern

aus den Stammvereinen.

Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Juniorenförderverein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet die Gründe darzulegen.

Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

Weitere Vereine können sich jährlich bis zum 01.03. dem Juniorenförderverein anschliessen. Dazu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Juniorenfördervereins zu stellen. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. Die Entscheidung des Vorstandes über Aufnahmegebühr und Aufnahmeantrag ist vereinsintern unanfechtbar.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler im Juniorenförderverein endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften.

Ein Austritt des Mitgliedes aus dem Juniorenförderverein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich der Vorstandschaft erklärt werden.

Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Juniorenförderverein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere folgendes anzusehen: Eklatante Verstösse gegen die Vereinssatzung, gegen Vereinsinteressen oder das Ansehen des Vereins, Nichtentrichten von fälligen Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung und Fristsetzung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen schriftlich durch den Vorstand bekannt zu geben.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes enden alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 5 – Vereinsmittel

Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen der Stammvereine, Spenden, Jugendfördermittel, sowie Einnahmen aus Werbung und Sponsoring und Verkaufserlösen bei Veranstaltungen.

Der Juniorenförderverein erhält von den Stammvereinen eine jährliche Zuwendung zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die Höhe und die Zahlungstermine der Zuwendungen werden in der Ausbildungsentschädigungs- und Zuwendungsverordnung des JFV Ohmtal Homberg geregelt.

§ 6 – Organe des Juniorenfördervereins

Organe des Juniorenfördervereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Der Vorstand

Die Mitglieder des Vorstands müssen dem Juniorenförderverein und einem der Stammvereine angehören. Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer, zwei Beisitzern und dem Vertreter der sportlichen Leitung.
Die Jugendleiter der Stammvereine sind automatisch Mitglied des Vorstandes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die 2 gleichberechtigten Vorsitzenden, den Rechner und den Schriftführer.

Jeder der unter 2. genannten Vorstandsmitglieder kann den Verein einzeln vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Die Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss des Vorstands Ersatz ihres nachgewiesenen Aufwandes erhalten. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung gewähren, die im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG liegt.

§ 8 – Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich, durch Telefax, E-Mail, soziale Netzwerke oder SMS einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der im Amt befindlichen Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann darüber hinaus auf schriftlichem Wege (durch Telefax, E-Mail, soziale Netzwerke oder SMS) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom zu Beginn der Sitzung zu bestimmenden Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern des Sitzes der jeweiligen Stammvereine unter Angabe von Ort und Termin mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Nicht im Erscheinungsgebiet des amtlichen Mitteilungsblatts wohnende Vereinsmitglieder werden per Textform (§ 126b BGB) eingeladen.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angaben:

Die Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstandes.

Die Entgegennahme des Kassenberichtes.

Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

Die Entlastung des Vorstandes.

Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Die Wahl des Vorstandes.

Die Wahl der Kassenprüfer.


Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Stimmberechtigt für die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jeweils ein Erziehungsberechtigter.

Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 10 – Kassenprüfung

Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem anderen Gremium des Vereins angehören.

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt.
In der Mitgliederversammlung wird 1 Kassenprüfer gewählt, der im Jahr seiner Wahl als Ersatzkassenprüfer und in den beiden Folgejahren als Kassenprüfer fungiert. Eine direkte Wiederwahl ist danach nicht möglich. Die Kasse ist von den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Kassenprüfungen können während des Geschäftsjahres jederzeit vorgenommen werden.

Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung des Juniorenfördervereins, erstellen einen Prüfbericht und tragen diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Prüfbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und ob der Verein zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wurde.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Entlastung des Rechners und des Vorstandes zu beantragen.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Der Juniorenförderverein kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen sowie die Zustimmung von mindestens 75% der Stammvereine erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fast.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden haben.

Das Vermögen wird proportional aufgeteilt. D.h. anhand der Zugehörigkeit zum Stammverein wird die prozentuale Verteilung der Mitglieder ermittelt und das Vermögen gemäß der ermittelten prozentualen Verteilung an die Stammvereine übertragen. Stichtag der zu ermittelnden Verteilung ist der Tag der Auflösung des Vereins.

§ 12 – Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:

Speicherung

Bearbeitung

Verarbeitung

Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zweck des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

Auskunft über seine gespeicherten Daten.

Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

Sperrung seiner Daten

Löschung seiner Daten

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 13 – Satzungsänderung auf Anregung oder Verlangen anderer

Satzungsänderungen die auf Anregung oder Verlangen des Registergerichts, des Finanzamts, des Hessischen Fußball Verbands oder des Landessportbundes Hessen erfolgen müssen, können durch den Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.10.2022

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Sie können die Cookie-Einstellungen hier ändern